Satzung

§ 1 Sitz des Verein
Der Schützenverein Herlinghausen gegr. E.V. hat seinen Sitz in Herlinghausen, Stadt Warburg, Kreis Höxter in Westfalen.

§ 2 Zweck des Verein
Zweck des Vereins ist die Pflege und Erhaltung, sowie die sinnvolle Weiterentwicklung des heimatlichen Brauchtum. Der Verein soll durch seine Tätigkeit, die örtliche Gemeinschaft und das Zusammenleben von Jung und Alt fördern.

§ 3 Schützenfest
Höhepunkt des Vereinsleben ist das jährlich durchzuführende Schützenfest, an dem alle Mitglieder des Verein aktiv mitzuwirken haben. Der Termin des Schützenfestes ist vom Vorstand festzusetzen und in der Generalversammlung bekannt zugeben.

Jeder Schütz unter 65 Jahren ist verpflichtet an den Umzügen teilzunehmen. Er hat pünktlich mit schwarzem Anzug, Schützenmütze sowie weißen Handschuhen anzutreten, es sei denn der Hauptmann erlaubt ihm einen anderen Anzug.

Sollte der Schütze verhindert sein so hat er die dem Hauptmann mitzuteilen.

Die Frauen der Frauenkompanie nehmen in festlicher Kleidung an den Umzügen teil. Veränderungen ihrer Kleidung z.B. Formen Farbe Einheitlichkeit oder Accessories beschließen sie nach demokratischen Regeln selbst.

Alle Schützen haben an dem vom Verein auszurichtenden Schießen teil zunehmen. Der beste Schütze ist gehalten, den Verein bei allen offiziellen Anlässen zu vertreten.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können alle unbescholtenen Männer und Frauen werden, die nach geltendem Recht volljährig sind. Die ordentlichen Mitglieder genießen alle Rechte die sich aus der Satzung ergeben. Sie verpflichten sich gleichzeitig, den Verein in dessen satzungsgemäßen Zielen tatkräftig zu unterstützen.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an ein Mitglied des Vorstands zu richten. Über die Aufnahme des Mitglieds wird vom Vorstand entschieden.

Die neu aufgenommenen Mitglieder sind alljährlich in der Generalversammlung zu verlesen. Sollten sich aus der Generalversammlung begründete Einwände gegen das neue Mitglied ergeben, so ist von der Versammlung mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme abzustimmen.

Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich an den ersten oder zweiten Vorsitzenden zu erklären. Der Austritt wirk auf dass jeweilige Jahresende.

Auf Antrag eines Mitgliedes, kann ein Mitglied vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wirkt mit Vorstandsbeschluss. Der Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu fassen.

Ausschlussgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Satzung, die Anordnungen des Vorstands oder gegen de Vereinsgeist
b) Schädigung des Verein
c) Nichtzahlen der Beiträge

Dem Mitglied ist ausreichend Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Die Generalversammlung ist von dem Ausschluss in Kenntnis zu setzen. Die Anrufung der Generalversammlung durch das ausgeschlossene Mitglied sowie der Rechtsweg sind ausgeschlossen. Ein Antrag auf Neuaufnahme in den Verein ist Möglich.

§ 5 Mitgliederbeiträge
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu zahlen

Die Höhe des Beitrags wird von der Generalversammlung beschlossen. Beschlüsse über Beitragsenderungen sind von der Versammlung mit 2/3 Mehrheit zu fassen.

Der Beitrag ist vom Mitglied unaufgefordert im ersten Halbjahr zu entrichten.
Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu zahlen.

§ 6 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus folgenden sechs Mitgliedern zusammen:
1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender
1. Kassierer und 2. Kassierer
1. Schriftführer und 2. Schriftführer

Der erweiterte Vorstand, als Beirat besteht aus:
– dem Oberst
– dem Hauptmann der Männerkompanie. Er ist Stellvertreter des Oberst.
– Dem Hauptmann der Frauenkompanie. Er vertritt den Hauptmann der Männerkompanie und wird in diesem Fall sowie bei Abwesenheit vertreten durch einen Fahnenoffizier.
– Den gewählten Fahnenträgern des Verein.
– Den Schießwarten.

Pflicht des Vorstands ist es, die Interessen das Vereins nach besten Wissen und Gewissen zu vertreten. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vorstands entscheidet der 1. Vorsitzende.

§ 7 Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäftsführung und Vertretung des Verein liegt in der Hand des ersten und zweiten Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein nach Vorschriften des BGB.

§ 8 Vorstandswahl
Der gesamte Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Kandidaten sind von der Versammlung vorzuschlagen. Bei den Wahlen ist jedes Vorstandsmitglied einzeln neu bzw. wieder zu wählen. Die Wahl ist auf Antrag geheim durchzuführen.
Die Schießwarte sind auf Grund ihrer erforderlichen Qualifikation vom Vorstand zu bestimmen.

§ 9 Rechnungsauslegung
Die Rechtsauslegung erfolgt in der Generalversammlung durch den ersten oder zweiten Kassierer. Die Kassengeschäfte sind von zwei im Vorjahr zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer haben der Generalversammlung über die Ordnungsmäßigkeit der Kassengeschäfte zu berichten.
Bei ordnungsgemäßer Kassenführung ist dem Vorstand, auf Antrag durch die Generalversammlung Entlastung zu erteilen.

§ 10 Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Generalversammlung der Mitglieder. Die Versammlung hat bis Ende März stattzufinden. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch schriftlichen Aushang, unter Angabe der Tagesordnung, im Vereinslokal. Der Termin ist drei Wochen vor Beginn bekannt zugeben.

In der Generalversammlung sind folgende Punkte zu behandeln:
1. Geschäftsbericht des Vorstands
2. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstands
3. Bekanntgabe des Termins für das nächste Schützenfest
4. Alle vier Jahre Neuwahlen des Vorstand
5. Verschiedenes

Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leiten die Versammlung. Der Schriftführer oder dessen Stellvertreter hat den Verlauf der Versammlung protokollarisch festzuhalten. Die gefassten Beschlüsse der Versammlung sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Außerordentliche Versammlung
Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den für die ordentliche Versammlung geltenden Vorschriften einberufen. Die außerordentliche Versammlung hat dieselben Befugnisse wie die ordentliche Versammlung.
Der 1. Vorsitzende muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn dies der Vorstand oder ein Viertel der ordentlichen Vereinsmitglieder, schriftlich unter Angabe der Gründe, beantragt.

§ 12 Änderung der Vereinssatzung
Über Änderung der Vereinssatzung beschließt die Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

§ 13 Ehrungen- Ehrenmitglieder
Vereinsmitglieder, die das 65 Lebensjahr vollendet haben, werden als Ehrenmitglieder geführt.
Schützen sind für ihre 25-, 40-, 50-, 60- oder gar 70-jährige Mitgliedschaft im Verein bei dem alljährlich stattfindenden Schützenfest mit einem Orden auszuzeichnen.

§ 14 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist gehalten, dem Zweck und dem Zielen des Vereins dienlich zu sein. Bei gemeinsamen Veranstaltungen oder sonstigen Vorhaben des Vereins, ist seine aktive Beteiligung und Mitarbeit gefordert.

§ 15 Bestand des Verein
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾ Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.

§ 16 Abschlussklausel
Sollte eine oder mehrer Bestimmungen dieser Satzung nicht mit geltendem Recht übereinstimmen, so bleibt diese Satzung mit den übrigen Bestimmungen in Kraft.
Der Vorstand ist gehalten, die Satzung den jeweils rechtlichen Bestimmungen anzupassen.

Herlinghausen, in 2010

Im Original gez. Im Original gez.
Unterschrift Unterschrift

(Sauerland,1. Vorsitzender) ( Richter,2. Vorsitzender)

Im Original gez.
Unterschrift

(Althaus, Notar)

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Die Satzung wurde durch den Beschluss der Generalversammlung vom Februar 2010 geändert und wird bald in der vorstehenden Fassung in Kraft gesetzt werden.